Rattenverordnung 2012

Zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten sind Ratten im Gemeindegebiet planmäßig zu bekämpfen.

Für die Rattenbekämpfung (Wanderratten) ist grundsätzlich der Eigentümer der Liegenschaft, auf der Ratten gesichtet wurden, selbst verantwortlich. Im Falle von Ratten aus Kanälen (Kanalratten) erfolgt die Bekämpfung durch die Gemeinde, weil die Gemeinde Eigentümerin der Kanalanlagen ist.

Sollten die Eigentümer die Bekämpfung unterlassen, müsste die Behörde (BGM) im Sinne der Seuchenvorsorge dagegen einschreiten.


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