"Whistleblower" oder Hinweisgeber:innen sind in einer demokratischen Gesellschaft wichtig, um Missstände offenzulegen. Diese Personen sollen vor negativen Konsequenzen bewahrt werden. Deshalb wurde die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz dieser Hinweisgeber:innen geschaffen. Diese Richtlinie musste bis spätestens 17. Dezember 2021 auch in österreichisches Recht umgesetzt werden, in Niederösterreich ist dies das NÖ Hinweisgeberschutzgesetz (NÖ HGSG).
Dieses Gesetz soll dazu dienen, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken.
Für Meldungen von Verstößen stehen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung. Dabei sind hinweisgebende Personen und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.
Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss telefonisch, mittels anderer Art der Sprachübermittlung oder aber auf Ersuchen der hinweisgebenden Person innerhalb von zwei Wochen in Form einer physischen Zusammenkunft möglich sein.
Whistleblowing-Meldungen können auch über einen Briefkasten oder auf dem Postweg eingebracht werden.
Jedoch ist es effizienter, für diesen Zweck digitale Plattformen einzusetzen. Solche Plattformen ermöglichen, dass durch die Verwendung eindeutiger Meldungs-Codes auch vom betroffenen Unternehmen bzw. der betroffenen Gemeinde Rückfragen an die Hinweisgeber:innen gestellt werden können. So wird darüber hinaus sichergestellt, dass das Grundprinzip der Anonymität nicht verletzt wird.
Zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems verpflichtete juristische Personen sind:
- das Land Niederösterreich,
- Gemeinden, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung mindestens 10 000 Einwohnerinnen oder Einwohner haben und mindestens 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen.
Die hinweisgebende Person soll Meldungen in erster Linie internen Stellen geben. Ist hierbei die Behandlung entsprechend den Bestimmungen des 2. Abschnitts ist nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar oder erwies sich als erfolglos oder aussichtslos.
Eine Meldung von Verstößen an die externe Stelle kann nach Nutzung eines internen Hinweisgebersystems oder ohne vorherige Nutzung eines internen Hinweisgebersystems erfolgen.
Die Aufgaben der externen Stelle, die aus der Meldung von Verstößen entstehen (gegen die vom sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 4 erfassten Rechtsvorschriften , soweit es sich dabei um Angelegenheiten handelt, bei denen dem Land die Gesetzgebung zukommt), obliegen der oder dem niederösterreichischen Gleichbehandlungsbeauftragten.
Die Marktgemeinde Perchtoldsdorf und die Perchtoldsdorfer Betriebs-GmbH kommen hiermit ihrer Verpflichtung zur Errichtung von Whistleblowing- bzw. Hinweisgeber:innen-Portalen nach.
>> Whistleblowing-Portal der Marktgemeinde Perchtoldsdorf
>> Whistleblowing-Portal der Perchtoldsdorfer Betriebs-GmbH
Links:
EU-Richtlinie 2019/1937 im Amtsblatt der Europäischen Union
Landesgesetzblatt für NÖ